Flugplatzordnung

(Note: Die Deutsche Text ist leitend, die Übersetzung in andere Sprachen werden von einer AI gemacht, diese Übersetzung ist nur da als extra Service für unsere nicht-Deutsche Kollegen.)

Flugplatzordnung Stand: 01.01.2023

§ 1 Präambel

Rücksichtnahme zahlt sich aus. Von jedem werden Freundlichkeit und Hilfsbereitschaft auch gegenüber fremden Personen erwartet. Dies gilt wegen der exponierten Lage unseres Fluggeländes in unmittelbarer Nähe der Wohnhäuser in besonderem Maße gegenüber unserer Nachbarschaft. Das Befolgen der Flugplatzverordnung allein genügt nicht. Genauso wichtig ist es, die Rechte des anderen zu respektieren und ihm und seinem Modell Beachtung zu schenken.

Diese Flugplatzordnung basiert auf den Erlaubnisbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 28.08.2015 und wird jedem Mitglied zur Einhaltung ausgehändigt. Der zugewiesene Luftraum ist unbedingt einzuhalten.

§ 2 Allgemeine Grundsätze zur Pflege der Vereinseinrichtungen und der Anlage

Der Flugplatz und die übrigen Vereinseinrichtungen sind pfleglich zu behandeln und in ordentlichem Zustand zu erhalten.

Die Kameradschaft untereinander gebietet es, nicht dem Letzten am Platz das Aufräumen zu überlassen.

Die Flugleiter können bei Bedarf entsprechende Anweisungen erteilen, die insbesondere die Aufräumarbeiten am Ende des Flugbetriebes betreffen.

Arbeitseinsätze werden durch den Vorstand oder in der Jahreshauptversammlung angekündigt. Sie sind zur Pflege und Unterhaltung der Anlage unerlässlich. Die Teilnahme an den Arbeitseinsätzen (auch Mäharbeiten) ist selbstverständlich.

§ 3 Umweltschutzregeln

Beim Betrieb von Verbrennungsmotoren ist die Lärmentwicklung so niedrig wie möglich zu halten.

Jeder Geländebenutzter nimmt seine Abfälle wieder mit und entsorgt sie eigenständig.

Beim Betanken der Modelle ist das Eindringen von Treib- u. Schmierstoffen in das Erdreich und die Verschmutzung der übrigen Flächen zu vermeiden.

§ 4 Voraussetzung der Flugplatzbenutzung

Das Betreten der Vereinsanlage und die Teilnahme am Flugbetrieb ist nur den Mitgliedern gestattet.

Für Gastpiloten und Besucher hat § 9 Gültigkeit.

Gastpiloten sind jederzeit willkommen und können gem. § 9 zugelassen werden.

Es dürfen nur Flugmodelle mit einem maximalen Abfluggewicht von weniger als 25 Kg betrieben werden.

Grundsätzlich ist der Flugbetrieb nur bei Anwesenheit eines eingetragenen Flugleiters zulässig.

Zur Steuerung der Modelle dürfen nur von der Bundesnetzagentur zugelassene Fernsteuerungsanlagen benutzt werden.

Der höchst zulässige Schalldruckpegel für Motormodelle muss beachtet werden. Der Vorstand behält sich vor, entsprechende Messungen durchzuführen. Schalldämpfer müssen den neuesten Erkenntnissen des Schallschutzes entsprechen. Es muss ein Lärmpass vorliegen.

Es dürfen maximal 2 Modelle mit Verbrennungsmotor gleichzeitig betrieben werden. Gleiches gilt für Hubschrauber.

Die Flugmodelle dürfen nur gestartet und gelandet werden, wenn der dafür benötigte Luftraum, die angrenzenden, in Start- und Landerichtung gelegenen Wege und Felder frei von Personen und Fahrzeugen, oder sonstigen Hindernissen sind. Hier ist größtmögliche Vorsicht geboten. Der Sicherheitsraum, Piloten, Tiere, Parkplätzen sowie der Luftraum im Bereich der Wohnhäuser darf nicht überflogen werden. Alle Piloten und der Flugleiter stehen vor dem Sicherheitszaun. Flugvorbereitungen sind nach Möglichkeit nur innerhalb der Schutzvorrichtung vorzunehmen.

Motormodelle mit laufendem Motor sind gegenüber langsamen Segelflugmodellen ausweichpflichtig. Im Landeanflug haben Segelflugmodelle Vorrang.

Das Fluggerät und die Fernsteuerungsanlage müssen sich in technisch einwandfreiem Zustand befinden. Vor jedem Start ist eine Funktionsprüfung der Fernsteuerung durchzuführen. Sollten Störungen eintreten ist der Flugbetrieb unverzüglich einzustellen und die Störung zu beseitigen.

Flugmodelle sind bis zur Startstelle in ausreichender Entfernung vom Sicherheitszaun zu bringen. Gleiches gilt für den Rückweg zum Abstellplatz. Der Betrieb von Modellhubschraubern im Bereich der Start- und Landebahn ist nur in Absprache mit den anderen anwesenden Piloten möglich. Eine kameradschaftliche Absprache ist hier unerlässlich. Jeder Start und jede Landung sind vom Piloten mit den Worten „Start“ und „Landung“ anzukündigen.

Die Benutzung von Hochstartseilen/Schleppmaschinen für Segelflugmodelle ist grundsätzlich vorher mit dem Flugleiter abzusprechen und nur dann zulässig, wenn andere Piloten mit ihren Modellen nicht in der Luft sind, bzw. dem Start zugestimmt haben. Die Koordination erfolgt durch den Flugleiter.

Bei Eintritt einer Notlage, z.B. stehengebliebener Motor oder defekte Fernsteuerung, hat jeder Start sowie nach Möglichkeit jede Landung anderer Modelle zu unterbleiben, bis das gefährdete Modell gelandet ist. Der Teilnehmer muss hier mit dem Hinweis auf „Notlandung“ seine Vereinskameraden informieren.

Der Konsum von Alkohol, sowie anderer, die Flug- und Verkehrstauglichkeit beeinträchtigende Mittel und die aktive Teilnahme am Flugbetrieb sind nicht vereinbar und verboten.

Tiere sind auf dem gesamten Gelände an der Leine zu führen. Auf dem Flugfeld sind sie verboten.

Passive Piloten, Zuschauer, Kinder und Tiere dürfen sich nur im Sicherheitsbereich aufhalten.

§ 5 Flugleiterbuch

Über den Flugbetrieb wird vom Flugleiter ein Protokoll, das sogenannte Flugleiterbuch nach dem vorhandenen Muster geführt.

Der Flugleiter hat sich mit Namen, Beginn und Ende seiner Flugleitertätigkeit im Flugleiterbuch einzutragen. Der Flugleiter muss volljährig sein und Erste Hilfe – Maßnahmen ausüben können.

Jeder Pilot hat sich vor Beginn seines Flugbetriebes mit Namen und Kanalnummer in das Flugleiterbuch einzutragen. Nutzt der Pilot eine Fernsteueranlage im 2,4GHz Band, dann trägt er „2,4GHz“ an Stelle des Kanals ein. Alle Senderantennen müssen gut sichtbar mit der Kanalnummer von der Frequenztafel versehen sein. Dies gilt nicht für Funkanlagen, bei denen bauartbedingt bei gemeinschaftlicher Frequenznutzung eine Beeinflussung des Empfängers durch unzugehörige Sender ausgeschlossen ist. Jeder Flugteilnehmer ist verpflichtet, sich vor dem Einschalten seines Senders zu vergewissern, dass sein Kanal frei ist. Dazu dient der Eintrag ins Flugleiterbuch und die Frequenztafel. Bei Schäden, die durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehen, ist der Verursacher gegenüber dem Geschädigten haftbar.

Besondere Vorkommnisse, wie z.B. Verletzungen, Abstürze mit oder ohne Fremdschaden -auch Flurschäden- sind im Flugleiterbuch zu vermerken. Ferner ist der Vorstand schnellstmöglich darüber zu informieren (Meldung Versicherung etc.). – Siehe auch § 10 Verhaltensweise bei Notfällen.

§ 6 Parken

Das Parken ist nur an den dafür vorgesehenen Plätzen gestattet. Das Befahren des übrigen Fluggeländes mit Kraftfahrzeugen ist nicht erlaubt. – Es gilt Schrittgeschwindigkeit. Für Rettungsfahrzeuge muss ungehinderte An- und Abfahrmöglichkeit zum Gelände bestehen.

§ 7 Flugverbot für Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren an stillen Feiertagen:

  • Karfreitag : 07.04.2023
  • Allerheiligen: 01.11.2023
  • Volkstrauertag: 19.11.2023
  • Totensonntag: 26.11.2023
  • Heiligabend: 24.12.2023

§ 8 Zeitliche Begrenzung des Flugbetriebes

Der Flugbetrieb für Verbrennungsmotoren gilt an allen Tagen – außer Sonntags – wie folgt:

Täglich: 08:00 Uhr bis 20.00 Uhr

(Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang)

Sonntags und

Feiertags: 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 20.00 Uhr

(Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang)

§ 9 Gastflieger, Mitglieder und Nichtmitglieder, Kenntnis- und Registrierungsnachweis

Gastflieger sind jederzeit willkommen. Sie müssen allerdings einen ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz (EUR 200.000,00 Personenschäden / EUR 20.000,00 Sachschäden) beim Flugleiter nachweisen. Der Nachweis muss von einem anwesenden Mitglied kontrolliert und im Flugleiterbuch protokolliert werden, ebenso die Zahlung der Gastfliegergebühr.

Jedes Mitglied (auch Gastflieger) ist verpflichtet den Kenntnisnachweis für den Modellflug über seinen jeweiligen Verband zu beantragen und beim Flugbetrieb mitzuführen und ggf. vorzuzeigen.

Seit dem 01.Mai.2021 besteht eine EU-Registrierungspflicht für alle Betreiber von unbemannten Luftfahrzeugen.

Alle Mitglieder (auch Gastflieger) sind verpflichtet gemäß EU-Durchführungsverordnung ihre Registrierungsnummer (eID) an geeigneter Stelle an ihrem Flugmodell anzubringen. Die Registrierung ist beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) zu beantragen.

Mitglieder auf Probe genießen nach erfolgter Anmeldung einen entsprechenden Haftpflichtversicherungsschutz. Die Probezeit beträgt 6 Monate, so dass sich in dieser Zeit der Verein ein „Bild“ von diesem Mitglied machen kann. Die Entscheidung über die Aufnahme/Ablehnung erfolgt gemäß Mitgliederbeschluss durch den Vorstand der Abteilung Modellflug.

Gastflieger, Mitglieder auf Probe und Nichtmitglieder dürfen das Vereinsgelände nur mit einem erwachsenen und aktiven Vereinsmitglied betreten. Die ordnungsgemäße Eintragung in das Flugbuch ist durch den Flugleiter / das Vereinsmitglied sicherzustellen. Bei Motorflugmodellen muss ein anerkannter Lärmpass (max. 74db/a) vorliegen. Für jeden Flugtag wird eine Gastfluggebühr in Höhe von 5,– erhoben. Sollte ein Lärmpass erstellt werden müssen, bedingt dies zum einen eine Messmöglichkeit der Lärmprüfer des hiesigen Vereins und es entstehen nochmals Kosten von EUR 5,– für eine Lärmpasserstellung.

§ 10 Notfälle

Im Vereinsheim ist ein Erste Hilfe – Kasten vorzufinden.

 Unfallkrankenhaus: St. Willibrordus Spital Emmerich-Ress, Willibrordstraße, 46446 Emmerich

Telefon: 02822 – 730

 Notruf: 110 oder 112 ( Polizei); 112 (Feuerwehr)

§ 11 Zugewiesener Flugraum (vereinfachte Darstellung). Gültigkeit hat der zugewiesene Luftraum gemäss dem Erlaubnisbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 28.08.2015.

Diese Flugplatzordnung ist gültig ab dem 01.11.2021. Ältere Flugplatzordnungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit. Bei Verstößen gegen die Flugplatzordnung ist mit disziplinarischen Maßnahmen (u.a. auch nach LuftVG und LuftVO) zu rechnen. Mit der Benutzung der Vereinsanlage wird diese Flugplatzordnung anerkannt.

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